

Eigentümer:innen von Wärmepumpen haben die Möglichkeit, sich einen Teil ihrer Stromkosten erstatten zu lassen. Grundlage dafür ist § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), der eine Entlastung von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage vorsieht. Wichtig: Die Frist für den Antrag läuft am 28. Februar ab!
Wer kann die Rückerstattung beantragen?
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen separaten Zähler erfasst wird. Zudem muss der Antrag beim Stromversorger rechtzeitig eingereicht werden. Dieser leitet den Befreiungsanspruch an den Netzbetreiber weiter.
Bis wann muss der Antrag gestellt werden?
Der Antrag muss bis spätestens 28. Februar beim Netzbetreiber vorliegen. Da Haushaltskunden in der Regel kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Netzbetreiber haben, sollte der Antrag mit einigen Tagen Puffer beim Stromversorger eingehen.
Achtung: Auch nach dem 28. Februar können Anträge noch eingereicht werden, allerdings reduziert sich der Rückerstattungsbetrag dann um 20 %. Nach dem 31. März besteht kein Anspruch mehr auf eine Erstattung.
Wie hoch ist die Erstattung?
Die Höhe der Rückzahlung richtet sich nach dem Stromverbrauch der Wärmepumpe. Die Rückerstattung ergibt sich durch Multiplikation der verbrauchten kWh mit dem jeweiligen Umlagenbetrag:
Noch nicht rechtskräftig – trotzdem handeln!
Aktuell fehlt noch die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission. Dennoch sollten Eigentümer:innen unbedingt ihren Antrag fristgerecht stellen, um ihre Ansprüche zu sichern.
Fazit: Jetzt Antrag stellen!
Nutzen Sie diese Möglichkeit zur Kostensenkung und senden Sie Ihrem Stromversorger rechtzeitig eine Mitteilung, um die Rückerstattung zu beantragen. Lassen Sie die Frist nicht verstreichen und sichern Sie sich Ihre Entlastung!
Musterschreiben für die Antragstellung
Um die Rückerstattung zu beantragen, kann folgendes Musterschreiben verwendet werden:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beantrage ich für das Jahr 2024 die Reduzierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage auf null (0,00 Ct/kWh). Bitte melden Sie diesen Anspruch fristgerecht gemäß EnFG beim zuständigen Netzbetreiber an.
Dazu mache ich die folgenden Angaben:
Mit freundlichen Grüßen
Info: Diese Seite stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte informieren Sie sich immer zusätzlich bei den offiziellen Stellen wie der KfW, Bafa, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder Ihrem Stromversorger / Netzbetreiber. Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.
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